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AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

1. ALLGEMEINES

 

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Werkverträge und sonstige Leistungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn wen sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbestimmungen des Käufers werden nur dann Vertrags-Bestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt wird.

Soweit in der jeweils gültigen Preisliste bzw. in Sonderangeboten unserer Firma Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten sind, gehen diese den entsprechenden, nachfolgenden Bedingungen vor, sofern bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf solche Preislisten und / oder Sonderangebote Bezug genommen wird. Alle übrigen nachstehend angeführten Bedingungen behalten ihre Gültigkeit.

 

2. ANGEBOT / AUFTRÄGE

 

Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Bestellungen werden mit Zugang einer Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines verbindlich. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch uns, soweit sie nicht von § 10 KSchG erfasst werden. Bestätigte Preise gelten nur bei tatsächlicher Abnahme der bestellten Menge. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich als Festpreise zusagen, ansonsten kommen die am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste gültigen Preise zur Berechnung.

 

3. LIEFERUNG / LEISTUNG

 

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Versandort, auch bei Lieferung „Frei Bestimmungsort“. Der Käufer hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht oder nicht Rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die Ware dort abzuladen. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung unserer Vorlieferanten. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der vom Käufer bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten voraus. Arbeitskämpfe, unvorhergesehene Ereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht und verlängern die Lieferfrist sinngemäß.

 

4. VERSANDKOSTEN

 

Frachtführer trägt der Käufer Versandkosten ab Erfüllungsort, ausgenommen besondere Vereinbarungen. Ist die Lieferung „frei Bestimmungsort“ vereinbar

Bei Zustellung durch Bahn, Post und t, sind Frachtnebenkosten (wie evt. Expresskosten) vom Käufer zu tragen.

 

5. GEFAHRENÜBERGANG

 

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder den sonst mit der Versendung Beauftragten auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn der Lieferant die Versandkosten übernommen hat. Offensichtliche Beschädigungen oder Fehlmengen sind vom Käufer sofort bei Lieferung auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und vom Auslieferer schriftlich zu bestätigen.

 

6. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG

 

Offensichtliche Beschädigungen und Fehlmengen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen fünf Werktagen schriftlich zu melden. Wird ein Mangel zu einem späterem Zeitpunkt offensichtlich, jedoch noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, so hat ihn der Käufer binnen drei Werktagen nach der Entdeckung schriftlich zu melden. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Mängelrügen können grundsätzlich nur an unverarbeiteter Ware bzw. an Ware in unverlegtem anerkannt werden. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen zulässig. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder auf Ersatz der beanstandeten Ware. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Jegliche Haftung des Verkäufers ist mit dem Wert der gelieferten Ware begrenzt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

 

7. ZAHLUNG

 

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Rechnung 21 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung bzw. Zahlung gutgeschrieben. Kommt der Käufer mit Teilzahlungen in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort zur Zahlung fällig, ebenso bei Wechselprodesten alle noch laufenden Wechsel ungeachtet des ursprünglichen Verfalltages. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselgebühren trägt der Käufer. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenansprüche, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von bei Überschreitung eines Zahlungstermins sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über der jeweils geltenden Nationalbankrate zu bezahlen, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, werden alle unsere, auch gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig und es steht uns das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen, auch abweichend von vorher vereinbarten Bedingungen, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen. Für die Verfolgung unserer Ansprüche notwendige und zweckmäßige Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten sind vom Käufer zu ersetzen.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

 

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung (einschließlich der Nebenkosten), auch bei Weiterverkauf, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbes des Verarbeiters nach den Bestimmungen des ABGB. Die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugben. Zugriffe dritter Personen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der durch die Bezahlung der gelieferten Ware erloschene Eigentumsvorbehalt lebt dann wieder auf, falls eine spätere Lieferung unbezahlt bleibt, diese Ware jedoch, aus welchen Gründen immer, nicht mehr zurückgeholt werden kann. Wir sind in diesem Falle berechtigt, frühere, bezahlte Lagerware im Gegenwert der späteren, unbezahlten Lieferung zurückzuholen.

 

9. WARENRÜCKNAHME

 

Bestellte und gelieferte Ware wird nur nach Zustimmung der Geschäftsführung unter Berechnung einer 20%igen Stornogebühr innerhalb von 4 Wochen zurückgenommen. Die Ware muss unbeschädigt in ganzen, ungeöffneten Verpackungseinheiten franko Erfüllungsort übergeben werden.

 

10. SOLIDARHAFTUNG UND MEHRHEIT VON KÄUFERN

 

Mehrere Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrage und für alle Ansprüche des Verkäufers aus oder über diesen Vertrag zur ungeteilten Hand.

 

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Verkäuferfirma. Es kommt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes zur Anwendung. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Vöcklabruck. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, gegebenenfalls auch das für den Käufer zuständige Gericht anzurufen.

 

12. ABTRETUNG

 

Der Verkäufer kann all seine Rechte aus dem Kaufvertrag zur Gänze oder im einzelnen an dritte Personen abtreten bzw. seine Pflichten ebenso durch Dritte Erfüllen lassen. Verfügungen des Käufers über allfällige Forderungen an den Verkäufer sind nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung bei sonstiger Unwirksamkeit möglich.

 

13. VERBINDLICHKEIT UNSERER VERKAUFS- U. LIEFERBEDINGUNGEN

 

Abweichungen von den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur insoweit verbindlich, als sie von beiden Vertragsteilen ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

 

Geob Oberndorfer A.                                             Stand Jänner 2005   

Umsetzung